Explosionsschutz bei Wärmepumpen und Kälteanlagen

Wärmepumpen und Kälteanlagen fallen in den Geltungsbereich der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, wenn diese eine Kältemittelfüllmenge von mehr als 1,5 kg aufweisen. Für Wärmepumpen und Kälteanlagen die mit Kältemitteln der Gruppe 2 und 3 gemäß Kälteanlagenverordnung bzw. A2, A2L, A3, B2 und B2L gemäß ÖNORM EN 378-1 betrieben werden, ist eine explosionsschutztechnische Evaluierung gemäß VEXAT durchzuführen.

Gängige brennbare Kältemittel können folgenden Gruppen bzw. Klassen zugeordnet werden:

Kältemittel  Bezeichnung   Gruppe  Sicherheitsklasse
 R-290  Propan  3  A3
 R-32  Difluormethan  2  A2L
 R-1234ze  trans-1,3,3,3-Tetrafluorprop-1-en  2  A2L
 R-1234yf  2,3,3,3-Tetrafluorprop-1-en  2  A2L
 R-717  Ammoniak  2  B2L

Erfordernis eines Maschinenraums

Kältemaschinen von Wärmepumpen und Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln müssen gemäß der Kälteanlagenverordnung generell in besonderen Maschinenräumen untergebracht werden. Der besondere Maschinenraum soll Wärmepumpen und Kälteanlagen vor Brandlasten schützen und im Leckagefall eine Kältemittelausbreitung in andere Räume verhindern.

Anforderung an Aufstellraum für Wärmepumpe bzw. Kälteanlage

Grundsätzlich ist zwischen Maschinenräumen und Aufstellräumen zu unterscheiden. Die Anforderungen an diese Räume werden in der Kälteanlagenverordnung und der EN 378-3 festgelegt. Die wesentlichen Anforderungen an Maschinenräume werden nachfolgend dargestellt:

Explosionsgefährdete Bereiche

Maschinenräume für Wärmepumpen und Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 bzw. A3 müssen gemäß der Kälteanlagenverordnung generell als explosionsgefährdete Bereiche angesehen werden. Weiters müssen Maschinenräume für Wärmepumpen und Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 bzw. A2 und A2L gemäß der Kälteanlagenverordnung ab einer Kältemittelfüllmenge von 20 kg als explosionsgefährdete Bereiche angesehen werden. Für Ammoniak (B2L) gilt diese Anforderung nicht.

Bei Kälteanlagen sind auch die explosionsgefährdeten Bereiche um die Austrittsöffnungen von Sicherheitsabblasventilen festzulegen.

Aufstellung im Freien

Bei der Aufstellung von Wärmepumpen und Kälteanlagen im Freien ist ein Ausnahmeantrag zu stellen, in welchem ein gleichwertiges Schutzniveau im Vergleich zur Unterbringung in einem Maschinenraum nachgewiesen wird. Diesen Ausnahmeantrag können wir gerne für Sie erstellen.

Ammoniakwärmepumpen und Ammoniakkälteanlagen

Bei Ammoniakwärmepumpen bzw. Ammoniakkälteanlagen sind primär die toxischen Gefährdungen zu betrachten. Eine Ammoniakfreisetzung z. B. über ein Sicherheitsventil kann aufgrund der niedrigen Grenzwerte zu großen Gefährdungsbereichen führen. Diese Gefährdungsbereiche müssen im Zuge der Anlagendimensionierung festgelegt werden, um entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. 

Eine irreversible Gesundheitsschädigung für den Menschen ist aus störfall- oder immissionsschutzrechtlicher Sicht gemäß der TRAS 110 nicht zu erwarten, wenn der AEGL-2-Wert für eine Stunde nicht überschritten wird. Eine Überschreitung des AEGL-2-Wertes kann zu irreversiblen oder lang andauernden gesundheitlichen Auswirkungen oder fluchtbehindernden Wirkungen führen. Der AEGL-2-Wert ist abhängig von der Expositionsdauer und beträgt bei Ammoniak 220 ppm bei einer Expositionsdauer von max. 10 Minuten und 160 ppm bei einer Expositionsdauer von max. 1 Stunde. 

Wir können die Berechnung der Gefährdungsbereiche und Festlegung der zugehörigen Schutzmaßnahmen gemäß TRAS 110 gerne für Sie durchführen.